Baden-Württemberg
Hunderegeln in Baden-Württemberg
Leinenpflicht
Keine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde; allgemeine Leinenregeln erlassen die Gemeinden als Ortspolizeibehörden per Polizeiverordnung. Landesweit an die Leine müssen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Kampfhunde, Hunde der gelisteten Rassen (ab 6 Monaten) und gefährliche Hunde.
§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 6 HuV BW · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Brut- und Setzzeit
Keine landesweite Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit. Die untere Jagdbehörde kann aber für bestimmte Gebiete per Allgemeinverfügung für die allgemeine Schonzeit (16. Februar bis 15. April) und die Brut- und Aufzuchtszeit eine Leinenpflicht anordnen; ganzjährig verboten ist, Hunde in nicht befriedeten Gebieten außerhalb der eigenen Einwirkungsmöglichkeit frei laufen zu lassen.
§ 51 Abs. 5, § 41 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Nr. 10 JWMG · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Listenhunde und gefährliche Hunde
Ja, zweistufig. American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier (und Kreuzungen) gelten als Kampfhunde, solange keine Prüfung das Gegenteil zeigt; bei Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten für gesteigerte Aggressivität vorliegen.
§ 1 Abs. 2 und 3 HuV BW · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Hundehaftpflicht
Keine allgemeine Haftpflichtpflicht für Hunde. Nur die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
§ 3 Abs. 2 Satz 6 HuV BW · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Kein allgemeiner Sachkundenachweis oder Hundeführerschein. Sachkunde muss nur nachweisen, wer eine Erlaubnis für einen Kampfhund beantragt (bzw. Hunde zu Wach- oder Schutzzwecken ausbildet).
§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 HuV BW · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Chip und Hunderegister
Keine allgemeine Chip- oder Registrierungspflicht und kein zentrales Hunderegister. Kampfhunde und gefährliche Hunde brauchen eine unveränderliche Kennzeichnung (in der Regel Chip), Hunde der gelisteten Rassen und gefährliche Hunde zusätzlich ein Halsband mit Halterkennzeichnung.
§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 HuV BW · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Ja, übertragen: Die Landesregierung hat die Ermächtigung nach § 13b Tierschutzgesetz auf die Gemeinden übertragen. Katzenschutzverordnungen (z. B. Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen) erlässt also jede Gemeinde selbst.
§ 1 Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung (KatzSchZustV BW) vom 19. November 2013, GBl. 2013, 362 · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Das Gesetz
Baden-Württemberg hat kein eigenes Hundegesetz. Gefährliche Hunde und Kampfhunde regelt die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000.
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. 2000, 574), juris-Abkürzung HuV BW 2000 · Quelle: landesrecht-bw.de/jportal
Notdienst