Bayern
Hunderegeln in Bayern
Leinenpflicht
Keine landesweite Leinenpflicht. Gemeinden können per Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken und für einzelne Hunde Anordnungen treffen.
Art. 18 Abs. 1 und 2 LStVG · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG…
Brut- und Setzzeit
Keine landesweite Leinenpflicht in Wald oder Feld, auch nicht in der Brut- und Setzzeit; Waldgesetz und Naturschutzgesetz enthalten keine Hunderegel. Verboten ist aber, Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen, und wildernde Hunde dürfen von Jagdschutzberechtigten getötet werden.
Art. 56 Abs. 2 Nr. 9, Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJG/tr…
Listenhunde und gefährliche Hunde
Ja. Kategorie 1 (Kampfhundeeigenschaft wird stets vermutet): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. Kategorie 2 (widerlegbar, per Negativzeugnis): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.
§ 1 Abs. 1 und 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundA…
Hundehaftpflicht
Keine allgemeine Haftpflichtpflicht für Hunde. Die Gemeinde kann nur die Erlaubnis für einen Kampfhund vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen.
Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG…
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Kein Sachkundenachweis oder Hundeführerschein für Hundehalter vorgeschrieben, auch nicht für Kampfhunde (dort zählen berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit). Sachkunde verlangt das Gesetz nur von Personen, die Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität zu Schutzzwecken ausbilden.
Art. 37 Abs. 2 Satz 1, Art. 37a Abs. 2 Satz 2 LStVG · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG…
Chip und Hunderegister
Keine landesrechtliche Chip-, Kennzeichnungs- oder Registrierungspflicht für Hunde und kein zentrales Hunderegister. Bei Kampfhunden kann die Gemeinde Auflagen mit der Erlaubnis verbinden.
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Ja, übertragen: Die Ermächtigung nach § 13b Tierschutzgesetz liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte), die für ihr Gebiet Katzenschutzverordnungen erlassen können. Eine landesweite Regelung gibt es nicht.
§ 11 Nr. 2 Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDelV-…
Das Gesetz
Bayern hat kein eigenes Hundegesetz. Kampfhunde regelt Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zusammen mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (Kampfhundeverordnung).
Art. 37, 37a, 18 LStVG; Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) · Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG…
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