Berlin
Hunderegeln in Berlin
Leinenpflicht
Ja, allgemeine Leinenpflicht in ganz Berlin außerhalb des eingefriedeten Grundstücks (bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung), ausgenommen ausgewiesene Hundeauslaufgebiete; mit Sachkundebescheinigung entfällt sie, aber nicht in Grün- und Erholungsanlagen, im Wald, auf Sport- und Campingplätzen und in Kleingartenkolonien (dort Leine max. 2 m). In Treppenhäusern, Geschäften, bei Menschenansammlungen, in Bus und Bahn, an Haltestellen und in Fußgängerzonen gilt immer eine Leine von höchstens 1 m.
§ 28 Abs. 1, 3 und 4, § 29 Abs. 1, 2 und 4 HundeG; § 24 Abs. 3 HundeG · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Brut- und Setzzeit
Eine eigene Regel für die Brut- und Setzzeit gibt es in Berlin nicht, im Wald gilt aber ganzjährig Leinenpflicht: Hunde dürfen im Wald nur auf ausdrücklich freigegebenen und beschilderten Flächen frei laufen, sonst an einer höchstens 2 m langen Leine. Das gilt auch für Halter mit Sachkundebescheinigung.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG Berlin; § 28 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 2 Nr. 2 HundeG · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Listenhunde und gefährliche Hunde
Ja: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährliche Hunde. Wer bestreitet, dass sein Hund einer dieser Rassen oder Kreuzungen angehört, kann das per Begutachtung klären lassen; ansonsten kann nur die Behörde einzelne Hunde nach Vorfällen als gefährlich einstufen.
§ 1 GefHuVO; § 5 Abs. 1 bis 3 HundeG · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Hundehaftpflicht
Ja, für alle Hunde: Halter müssen ab Beginn der Haltung eine Hundehaftpflichtversicherung mit mindestens 1 Mio. Euro Deckung je Versicherungsfall und höchstens 500 Euro Selbstbeteiligung pro Jahr haben. Das gilt auch für Hunde, die außerhalb Berlins gehalten und in Berlin geführt werden.
§ 14 Abs. 1 und 2 HundeG · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Keine allgemeine Pflicht für alle Halter: Pflicht ist der Sachkundenachweis für Halter und Führer gefährlicher Hunde. Wer freiwillig eine Sachkundebescheinigung erwirbt, darf seinen (nicht gefährlichen) Hund außerhalb bestimmter Bereiche ohne Leine führen.
§§ 6, 7 HundeG; § 19 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 2 Nr. 2 HundeG (gefährliche Hunde); § 29 Abs. 1 HundeG (Leinenbefreiung) · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Chip und Hunderegister
Ja, für alle Hunde: Jeder Hund muss ab dem vollendeten dritten Lebensmonat mit einem ISO-Mikrochip gekennzeichnet und bei Beginn der Haltung im zentralen Hunderegister Berlin angemeldet werden. Außerhalb von Grundstück bzw. Wohnung muss der Hund zudem ein Halsband oder Geschirr mit Name und Anschrift des Halters tragen.
§§ 4, 11, 12, 13 HundeG · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Berlin regelt das landesweit selbst: Nach der Katzenschutzverordnung Berlin dürfen fortpflanzungsfähige Katzen (ab 5 Monaten, nicht kastriert) keinen unkontrollierten Freigang haben. Kastrierte Freigänger müssen gechippt und bei einem anerkannten Haustierregister registriert sein.
§§ 1 bis 3 KatSchutzV (Katzenschutzverordnung Berlin vom 20. Mai 2021, auf Grund § 13b TierSchG) · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Das Gesetz
In Berlin gilt das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG) vom 7. Juli 2016, ergänzt durch die Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) und die Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG-DVO).
HundeG vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436) · Quelle: gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00…
Notdienst