Brandenburg
Hunderegeln in Brandenburg
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber Leine an bestimmten Orten: bei Versammlungen, Volksfesten und Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten Park- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln muss jeder Hund zusätzlich einen Maulkorb tragen; Gemeinden dürfen weitergehende Leinenpflichten erlassen.
§ 3 Abs. 1 bis 4 HundehV · Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv
Brut- und Setzzeit
Im Wald gilt in Brandenburg ganzjährig Leinenpflicht: Hunde dürfen dort nur angeleint mitgeführt werden (Ausnahme: Jagd- und Polizeihunde). Eine landesweite Leinenpflicht speziell zur Brut- und Setzzeit in Feld und Flur gibt es nicht; Gemeinden können aber zum Schutz des Wildes für bestimmte Gebiete außerhalb des Waldes eine Leinenpflicht anordnen.
§ 15 Abs. 8 LWaldG Brandenburg; § 22 Abs. 1 BbgJagdG · Quelle: bravors.brandenburg.de/gesetze/lwaldg
Listenhunde und gefährliche Hunde
Nein, seit dem 1. Juli 2024 gibt es in Brandenburg keine Rasseliste mehr. Ein Hund gilt nur noch aufgrund seines Verhaltens als gefährlich (etwa nach einem Beißvorfall), und das stellt die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall fest.
§ 5 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 HundehV · Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv
Hundehaftpflicht
Keine Pflicht für alle Hunde: Eine Haftpflichtversicherung ist nur für erlaubnispflichtige gefährliche Hunde vorgeschrieben, mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
§ 17 Abs. 5 OBG; § 25a Abs. 1 OBG; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HundehV · Quelle: bravors.brandenburg.de/gesetze/obg
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Nur für Halter gefährlicher Hunde: Sie brauchen für die Haltungserlaubnis den Sachkundenachweis, in der Regel über eine theoretische und praktische Prüfung mit dem eigenen Hund. Für normale Hunde gibt es keinen landesweiten Hundeführerschein.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 7 HundehV; § 25a Abs. 1 OBG · Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv
Chip und Hunderegister
Ja, für alle Hunde: Jeder Hund, der älter als acht Wochen ist, muss mit einem ISO-Mikrochip gekennzeichnet und bei der örtlichen Ordnungsbehörde angemeldet werden (u. a. Rasse, Wurfdatum, Farbe, Chipnummer). Ein zentrales Landes-Hunderegister sieht die Verordnung nicht vor.
§ 2 Abs. 1 und 2 HundehV; § 19 Abs. 1 Satz 3 HundehV · Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Brandenburg hat die Ermächtigung nach § 13b Tierschutzgesetz auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Diese können für ihr Gebiet eigene Katzenschutzverordnungen erlassen.
§ 4b Tierschutzzuständigkeitsverordnung (TierSchZV) · Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/tierschzv_20…
Das Gesetz
In Brandenburg gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung – HundehV) vom 24. Juni 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024. Rechtsgrundlage ist § 25a des Ordnungsbehördengesetzes (OBG).
HundehV vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42); § 25a OBG · Quelle: bravors.brandenburg.de/verordnungen/hundehv
Notdienst