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Regeln

Was für Hunde in Rheinland-Pfalz gilt

Jede Regel mit Rechtsgrundlage und Link. Gemeinden können strenger sein, etwa mit einer Leinenpflicht in Parks oder an Stränden.

Rheinland-Pfalz

Hunderegeln in Rheinland-Pfalz

Leinenpflicht

Eine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht; Leinenpflichten legen die Gemeinden per Gefahrenabwehrverordnung fest. Gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern immer angeleint sein und einen Maulkorb tragen.

§ 8 LHundG i. V. m. § 43 POG (kommunale Gefahrenabwehrverordnungen); § 5 Abs. 4 und 5 LHundG (gefährliche Hunde) · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Brut- und Setzzeit

Rheinland-Pfalz hat keine landesweite Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit und keine allgemeine Leinenpflicht im Wald. Verboten ist aber, Hunde außerhalb der Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen; das kann bis zu 5.000 Euro kosten.

§ 48 Abs. 2 Nr. 19 und Abs. 4 LJG vom 9. Juli 2010 (gültig bis 31.03.2027) · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Listenhunde und gefährliche Hunde

Ja. Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde vom Typ Pit Bull Terrier sowie alle Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gelten kraft Gesetzes als gefährlich; einen Wesenstest zur Widerlegung sieht das Gesetz nicht vor. Zucht, Vermehrung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.

§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 LHundG · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Hundehaftpflicht

Eine Hundehaftpflicht ist nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben: mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden. Für andere Hunde gibt es in Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Versicherungspflicht.

§ 4 Abs. 2 LHundG (Nachweis als Erlaubnisvoraussetzung: § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG) · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Sachkundenachweis und Hundeführerschein

Ein Sachkundenachweis ist nur für Halter gefährlicher Hunde Pflicht. Er wird durch eine Sachkundeprüfung bei einer von der Landestierärztekammer benannten Person oder Stelle erbracht und gilt nur für den Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 LHundG · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Chip und Hunderegister

Eine Chippflicht gilt nur für gefährliche Hunde: Sie müssen vom Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip gekennzeichnet werden, und der Halter muss das der Behörde nachweisen. Eine Chip- oder Registrierungspflicht für alle Hunde oder ein zentrales Landes-Hunderegister gibt es nicht.

§ 4 Abs. 3 LHundG · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

Ja, übertragen. Die Landesregierung hat die Ermächtigung für Katzenschutzverordnungen auf die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltungen übertragen; eine landesweite Katzenschutzverordnung gibt es nicht.

§ 1 Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. S. 171) · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Das Gesetz

In Rheinland-Pfalz gilt das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004. Es regelt nur gefährliche Hunde; für alle übrigen Hunde gibt es kein landesweites Hundegesetz.

LHundG vom 22.12.2004 (GVBl. S. 576), BS 2012-10 · Quelle: landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00…

Notdienst

Tierarzt-Notdienst in Rheinland-Pfalz