Sachsen-Anhalt
Hunderegeln in Sachsen-Anhalt
Leinenpflicht
Es gibt keine landesweite Leinenpflicht im Ort; Gemeinden können sie per Gefahrenabwehrverordnung festlegen. Auch für gefährliche Hunde gilt seit 2016 keine gesetzliche Dauer-Leinen- und Maulkorbpflicht mehr: Sie gilt nur bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag, danach kann die Behörde sie im Einzelfall anordnen.
§ 14 Abs. 2 HundeG LSA i. V. m. § 94 SOG LSA; § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 2 (aufgehoben) HundeG LSA · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Brut- und Setzzeit
Ja: In der freien Landschaft, also in Wald und Feld einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen, sind Hunde vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Ganzjährig dürfen sie dort nicht unbeaufsichtigt laufen; Gemeinden können für Teile ihres Gebiets per Gefahrenabwehrverordnung Ausnahmen von der Anleinpflicht zulassen.
§ 28 Abs. 2 i. V. m. § 21 Nr. 1 LWaldG (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt vom 25.02.2016, zuletzt geändert durch G vom 02.07.2024) · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Listenhunde und gefährliche Hunde
Ja: Bei Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie bei Kreuzungen, in denen der Phänotyp einer dieser Rassen zu erkennen ist, wird die Gefährlichkeit vermutet. Solche Hunde dürfen nur nach bestandenem Wesenstest gehalten werden, Zucht, Vermehrung und Handel sind verboten.
§ 3 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG; § 4a HundeVO LSA mit Anlage 6 · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Hundehaftpflicht
Ja, für alle Hunde: Halter müssen spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung abschließen, mindestens 1 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden.
§ 2 Abs. 3 HundeG LSA · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Kein Hundeführerschein für alle: Einen Sachkundenachweis mit theoretischer und praktischer Prüfung brauchen nur Halter von im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hunden, als Voraussetzung der Haltererlaubnis. Für die vermutet gefährlichen Rassen verlangt das Gesetz einen Wesenstest des Hundes, aber keine Sachkundeprüfung.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 HundeG LSA; §§ 5 bis 7 HundeVO LSA · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Chip und Hunderegister
Ja: Jeder Hund muss spätestens sechs Monate nach der Geburt vom Tierarzt mit einem Mikrochip (Transponder) gekennzeichnet werden. Alle Hunde werden über die Gemeinde im zentralen Hunderegister beim Landesverwaltungsamt erfasst; die Anmeldung gilt zugleich als Anmeldung zur Hundesteuer.
§ 2 Abs. 2, § 15 HundeG LSA; §§ 3, 4, 11 HundeVO LSA · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Ja, übertragen auf die Gemeinden: Sachsen-Anhalt hat die Ermächtigung nach § 13b Tierschutzgesetz per Landesgesetz auf die Gemeinden übertragen. Gemeinden können daher eigene Katzenschutzverordnungen erlassen, eine landesweite Regel gibt es nicht.
§ 1 Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen vom 27.11.2019 (GVBl. LSA S. 939), in Kraft seit 05.12.2019 · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Das Gesetz
In Sachsen-Anhalt gilt das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23. Januar 2009, ergänzt durch die Hundeverordnung (HundeVO LSA). Es gilt für alle Hunde, mit Sonderregeln für gefährliche Hunde.
HundeG LSA vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 27.10.2015 (GVBl. LSA S. 560); HundeVO LSA vom 27.02.2009 (GVBl. LSA S. 133), zuletzt geändert durch VO vom 16.04.2020 · Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00…
Notdienst