Sachsen
Hunderegeln in Sachsen
Leinenpflicht
Es gibt keine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde; das GefHundG ermächtigt die Polizeibehörden der Gemeinden, weitere Regeln per Polizeiverordnung zu erlassen. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine und mit Maulkorb zu führen und dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder in Badeanstalten.
§ 6 Abs. 1 und 4, § 14 GefHundG · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Brut- und Setzzeit
Es gibt keine landesweite Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit und keine ganzjährige Leinenpflicht im Wald. Das Jagdgesetz verbietet nur, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.
§ 27 Abs. 2 SächsJagdG · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/12495-Saechsis…
Listenhunde und gefährliche Hunde
Ja: Bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Gefährlichkeit vermutet (Welpen und Junghunde bis sechs Monate ausgenommen). Die Vermutung ist widerlegbar, und zwar durch ein anerkanntes Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen auf Antrag bei der Kreispolizeibehörde.
§ 1 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 DVOGefHundG · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/2704-DVOGefHun…
Hundehaftpflicht
Nur für gefährliche Hunde: Die Haltererlaubnis setzt den Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus. Eine landesweite Haftpflichtpflicht für alle Hunde gibt es nicht.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Nur für Halter gefährlicher Hunde: Die Erlaubnis gibt es nur mit Sachkunde, die in der Regel durch eine Prüfung bei der Kreispolizeibehörde nachgewiesen wird. Bei im Einzelfall gefährlichen Hunden kann die Behörde einen Sachkundenachweis zusätzlich anordnen. Einen Hundeführerschein für alle Halter gibt es nicht.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 8 GefHundG; §§ 3 bis 5 DVOGefHundG · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
Chip und Hunderegister
Es gibt keine landesweite Chip-, Kennzeichnungs- oder Registrierungspflicht für Hunde und kein zentrales Landeshunderegister. Bei gefährlichen Hunden kann die Behörde eine Kennzeichnung per Auflage verlangen, soweit eine kommunale Satzung oder Polizeiverordnung sie vorschreibt.
VwV GefHunde Nr. 5.1.5; § 7 Abs. 1 Satz 3 GefHundG · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/4031-Verwaltun…
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Sachsen hat die Ermächtigung nach § 13b Tierschutzgesetz weder auf Gemeinden oder Kreise übertragen noch eine landesweite Katzenschutzverordnung erlassen. Das Sozialministerium hat 2026 eine Datenerhebung zu freilebenden Katzen durchgeführt (bis 14.07.2026); eine landesweite Verordnung ist nach eigener Aussage möglich, aber nicht beschlossen.
Quelle: medienportal-grimma.de/52428/frist-verlaengert-u… (nicht amtlich)
Das Gesetz
In Sachsen gilt das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, ergänzt durch die Durchführungsverordnung DVOGefHundG. Es regelt nur gefährliche Hunde; ein allgemeines Hundegesetz für alle Hunde gibt es nicht.
GefHundG vom 24.08.2000 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 11.05.2019; DVOGefHundG vom 01.11.2000 · Quelle: revosax.sachsen.de/vorschrift/4280-GefHundG
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