Schleswig-Holstein
Hunderegeln in Schleswig-Holstein
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber eine landesweite an bestimmten Orten: in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, bei Versammlungen und Volksfesten, in umfriedeten Park- und Grünanlagen, auf Grundstücken und in Gebäuden von Mehrfamilienhäusern, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Sportanlagen, auf Camping- und Zeltplätzen, Friedhöfen, Märkten und Messen. Auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und an Badestellen sind Hunde verboten.
§ 3 Abs. 2 und 3 HundeG SH; § 14 Abs. 3 HundeG SH (gefährliche Hunde) · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
Brut- und Setzzeit
Eine eigene landesweite Leinenpflicht nur für die Brut- und Setzzeit gibt es nicht. Stattdessen gilt im Wald ganzjährig: Hunde dürfen nur angeleint und nur auf Waldwegen mitgenommen werden, außer die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer hat zugestimmt.
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LWaldG SH; § 29 Abs. 5 Nr. 4 LJagdG SH; § 60 Nr. 7 LNatSchG SH · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
Listenhunde und gefährliche Hunde
Schleswig-Holstein hat keine Rasseliste. Als gefährlich gilt ein Hund nur nach einer Einzelfallprüfung durch die Behörde, etwa nachdem er einen Menschen gebissen oder ein Tier ohne Anlass verletzt hat.
§ 7 Abs. 1 HundeG SH; § 21 Abs. 3 HundeG SH · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
Hundehaftpflicht
Für jeden Hund ab drei Monaten soll eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (mindestens 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sachschäden). Verpflichtend und bußgeldbewehrt ist sie nur für Halter eines behördlich als gefährlich eingestuften Hundes.
§ 6 HundeG SH (Soll-Vorschrift); § 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 12 HundeG SH (gefährliche Hunde) · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Einen Sachkundenachweis brauchen nur Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes; sie müssen die Prüfung mit genau diesem Hund ablegen. Für alle anderen ist er freiwillig, die Gemeinde kann dafür die Hundesteuer ermäßigen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c HundeG SH; § 4 Abs. 1 und 4 HundeG SH · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
Chip und Hunderegister
Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss einen Mikrochip (Transponder) haben. Ein zentrales Landes-Hunderegister gibt es nach dem Gesetz nicht.
§ 5 HundeG SH; § 20 Abs. 1 Nr. 8 HundeG SH (Bußgeld) · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Schleswig-Holstein regelt das seit Juni 2026 landesweit selbst: Freigängerkatzen müssen kastriert, per Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden. Wer schon eine Freigängerkatze hält, hat dafür sechs Monate Übergangszeit.
Katzenschutzverordnung Schleswig-Holstein (KatzenSchutzVO) vom 23.06.2026, GVOBl. Schl.-H. 2026/53; §§ 1, 4, 6, 10, 12 · Quelle: verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/gvobl/veroeffentlich…
Das Gesetz
In Schleswig-Holstein gilt das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. Es regelt Leinenpflicht, Chip, Haftpflicht und den Umgang mit gefährlichen Hunden.
HundeG SH vom 26.06.2015 (GVOBl. 2015, 193, 369), Gliederungs-Nr. 2011-2 · Quelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma
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