Thüringen
Hunderegeln in Thüringen
Leinenpflicht
Das Landesgesetz kennt keine allgemeine Leinenpflicht für normale Hunde, das regeln die Gemeinden und Landkreise per ordnungsbehördlicher Verordnung. Landesweit gilt die Leine nur für als gefährlich eingestufte Hunde (außerhalb von Wohnung und eingefriedetem Grundstück, höchstens 2 m, dazu Maulkorb) und im Wald.
§ 12 Abs. 4 und 5 ThürTierGefG; § 27 Abs. 1 OBG (Thüringer Ordnungsbehördengesetz); § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürWaldG · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Brut- und Setzzeit
Eine eigene Regel nur für die Brut- und Setzzeit gibt es nicht, aber im Wald gilt ganzjährig Leinenpflicht für alle Hunde, die nicht zur Jagd eingesetzt werden. In Jagdbezirken dürfen Hunde außerdem nicht unbeaufsichtigt frei laufen.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 ThürWaldG; § 56 Abs. 1 Nr. 16 ThJG · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Listenhunde und gefährliche Hunde
Thüringen hat keine Rasseliste mehr. Ein Hund gilt nur dann als gefährlich, wenn die Behörde das nach einem Wesenstest im Einzelfall wegen seines Verhaltens feststellt, etwa nach einem Biss.
§ 3 Abs. 2 ThürTierGefG · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Hundehaftpflicht
Für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung Pflicht, mit mindestens 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden. Den Abschluss muss man der Behörde nachweisen, ein Verstoß kann ein Bußgeld kosten.
§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG; § 14 Abs. 1 Nr. 4 ThürTierGefG · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Einen Sachkundenachweis brauchen nur Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes oder Tieres, bei Hunden bezogen auf genau diesen Hund. Die Behörde kann die Prüfung außerdem anordnen, wenn die Art der Haltung einen Hund gefährlich machen könnte; freiwillig abgelegt kann sie die Hundesteuer senken.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5 ThürTierGefG · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Chip und Hunderegister
Jeder Hund muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Haltung (bei Welpen frühestens ab dem dritten Lebensmonat) vom Tierarzt gechippt und bei der Gemeinde angemeldet werden. Chipnummer und Rasse werden im landesweiten, behördlichen Thüringer Hunderegister gespeichert.
§ 2 Abs. 4 ThürTierGefG; §§ 1, 3 und 4 ThürChipVO vom 01.04.2020 (GVBl. 2020, 133); § 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürTierGefG (Bußgeld) · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Thüringen hat die Befugnis für Katzenschutzverordnungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Eine landesweite Kastrationspflicht gibt es nicht, sie gilt nur dort, wo ein Kreis oder eine Stadt eine eigene Verordnung erlassen hat.
§ 1 ThürTierSchErmVO vom 15.06.2016 (GVBl. 2016, 251) · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
Das Gesetz
In Thüringen gilt das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011. Ergänzend regelt die Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO) von 2020 Chip und Anmeldung.
ThürTierGefG vom 22.06.2011 (GVBl. 2011, 93), Gliederungs-Nr. 7824-5 · Quelle: landesrecht.thueringen.de/perma
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