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Hundesteuer

Hundesteuer in Hagen

In Hagen kostet die Hundesteuer 180 Euro im Jahr für einen Hund; bei zwei Hunden 210 Euro je Hund.

180 €ein Hund im Jahr
210 €je Hund bei zwei Hunden

Das kostet es

Hundesteuer in Hagen nach Zahl der Hunde

Der Satz richtet sich nach der Zahl der Hunde und gilt dann für jeden Hund: ein Hund 180 €, bei zwei Hunden je 210 €, ab drei Hunden je 240 €. Satz je Hund hängt von der Zahl der Hunde ab: ein Hund 180 Euro, bei zwei Hunden je 210 Euro, ab drei Hunden je 240 Euro. Die Satzung kennt keinen erhöhten Satz für gefährliche Hunde. Laut Bund der Steuerzahler NRW höchster Satz für den ersten Hund in NRW (Stand März 2026).

Unter 98 verglichenen Großstädten liegt Hagen beim ersten Hund auf Platz 2 (1 = teuerste). Alle Städte im Vergleich

HundeHundesteuer im Jahrim Monat
1 Hund180 €15 €
2 Hunde420 €35 €
3 Hunde720 €60 €

Ermäßigung

Ermäßigungen und Befreiungen

Bei Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld/Sozialgeld oder vergleichbarem Einkommen: 70 Euro, wenn nur ein Hund gehalten wird; bei mehreren Hunden halber Satz für einen Hund. Antrag jährlich vor Beginn des Steuerjahres wiederholen. Zwingersteuer für Züchter.

Auf Antrag: ein Hund für blinde, taube oder hilflose Menschen (Merkzeichen BL, GL oder H); schwer vermittelbare Hunde aus dem Hagener Tierheim (mindestens ein halbes Jahr dort) für zwei Jahre.

Anmelden

Hund anmelden und abmelden

Anmeldung: innerhalb eines Monats nach Aufnahme oder Zuzug; Welpen einen Monat nachdem sie drei Monate alt sind.

Hund bei der Stadt Hagen anmelden

Hund abmelden

Für jeden angemeldeten Hund schickt die Stadt eine Hundesteuermarke, die außerhalb der Wohnung sichtbar zu tragen ist.

Rechtsgrundlage

Satzung und Änderungen

Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015, gültig ab Fassung vom 26.02.2015 (Sätze seit VI. Nachtrag vom 13.12.2013) · Satzung lesen.

Außerdem

Was für Hunde in Nordrhein-Westfalen sonst gilt

Keine Pflicht für alle Hunde. Pflicht ist sie für gefährliche Hunde und Hunde der Rassen nach § 10 (mindestens 500.000 Euro Personen- und 250.000 Euro sonstige Schäden) sowie für große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg.

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