Saarland
Hunderegeln in Saarland
Leinenpflicht
Alle Hunde müssen landesweit an die Leine bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststätten, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weitergehende Regeln der Gemeinden bleiben möglich; gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums immer an kurzer Leine und mit Maulkorb zu führen.
§ 5 Abs. 6 HuV SL (alle Hunde); § 5 Abs. 3 HuV SL (gefährliche Hunde); Bußgeld nach § 10 Nr. 12 HuV SL · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Brut- und Setzzeit
Ja. Vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) ist es verboten, Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen unangeleint laufen zu lassen, außer sie bleiben zuverlässig im Bereich des Weges. Verstöße können bis zu 5.000 Euro kosten.
§ 33 Abs. 2 SJG (Saarländisches Jagdgesetz vom 27.05.1998); Bußgeld: § 49 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 3 SJG · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Listenhunde und gefährliche Hunde
Ja, eine widerlegbare Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier brauchen eine Erlaubnis, solange nicht per Wesenstest bei einem bestellten sachverständigen Tierarzt nachgewiesen ist, dass sie nicht gesteigert aggressiv sind. Wer den Test besteht, muss ihn alle drei Jahre wiederholen; wer ihn nicht besteht, hat einen gefährlichen Hund.
§ 6 Abs. 1 bis 3 HuV SL · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Hundehaftpflicht
Eine Hundehaftpflicht ist nur für erlaubnispflichtige bzw. gefährliche Hunde vorgeschrieben: mindestens 1 Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden; ihr Fortbestehen ist jährlich nachzuweisen. Für andere Hunde gibt es keine landesrechtliche Versicherungspflicht.
§ 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL; § 59a Abs. 2 SPolG · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Sachkundenachweis und Hundeführerschein
Ein Sachkundenachweis ist nur für Halter gefährlicher, erlaubnispflichtiger Hunde Pflicht. Er wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang erbracht und gilt nur für den jeweiligen Hund.
§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 HuV SL · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Chip und Hunderegister
Eine Kennzeichnungspflicht gilt nur für gefährliche Hunde: Sie müssen dauerhaft gekennzeichnet sein (vom Tierarzt bescheinigt) und außerhalb des Grundstücks ein Halsband mit Name und Anschrift des Halters tragen. Eine Chip- oder Registrierungspflicht für alle Hunde oder ein zentrales Hunderegister gibt es nicht.
§ 5 Abs. 4 HuV SL · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Katzen: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Übertragen, aber nicht auf die Kommunen: Das Saarland hat die Ermächtigung nach § 13b Tierschutzgesetz auf das für Tierschutz zuständige Ministerium übertragen. Dieses erlässt Katzenschutzverordnungen für einzelne Gebiete, zum Beispiel für Teile der Stadt Blieskastel (2022).
§ 2 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 7. Oktober 1987 (eingefügt durch VO vom 8. Januar 2021, Amtsbl. S. 108) · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Das Gesetz
Im Saarland gilt kein Hundegesetz, sondern die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL) vom 15. Dezember 2022, in Kraft seit 23. Dezember 2022. Sie hat die alte Verordnung von 2000 abgelöst.
HuV SL vom 15.12.2022 (Amtsbl. I S. 1493), erlassen auf Grund der §§ 59, 59a und 60 SPolG; § 11 HuV SL (Inkrafttreten, Außerkrafttreten der HuV vom 26.07.2000) · Quelle: recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00…
Notdienst