Kein Sachkundenachweis für alle Halter. Pflicht ist er für Halter gefährlicher Hunde und der Rassen nach § 10 sowie für Halter großer Hunde (ab 40 cm oder 20 kg). (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 3 LHundG NRW, Gesetzestext)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen mindestens 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilogramm erreichen („20/40-Hunde“). Ihre Haltung ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen; halten darf sie nur, wer sachkundig und zuverlässig ist (§ 11 Landeshundegesetz NRW).