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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Baden-Württemberg

Welche Kreise in Baden-Württemberg gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 44 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Baden-Württemberg

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.

  • Wer melden muss: Hühner und Truthühner (Puten) sind melde- und beitragspflichtig, auch Küken und Hähne. Ausnahme: Wer nur bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner hält und keine anderen beitragspflichtigen Tiere, ist von Melde- und Beitragspflicht befreit. Pflicht also ab dem 26. Tier. Wachteln, Gänse und Enten sind in BW nicht melde- und beitragspflichtig. Der Zweck der Haltung (privat oder gewerblich) spielt keine Rolle.
  • Stichtag: 1. Januar. Die Meldefrist endet 2 Wochen nach dem Stichtag. Neubeginn im laufenden Jahr: innerhalb von 2 Wochen nach der Einstallung melden.
  • Beitrag für Hühner: Beitragsjahr 2026: Hühner 7,50 € für die ersten 100 Tiere, je weitere angefangene 100 Tiere 5,00 €. Dazu Grundbeitrag 18,00 € je beitragspflichtigem Tierbesitzer. Für 26 bis 100 Hühner also 25,50 €. Bis 25 Hühner (ohne andere beitragspflichtige Tiere): kein Beitrag.
  • So melden Sie: Online-Portal, Post, Fax oder E-Mail. Jeder bekannte Tierbesitzer bekommt vor dem Stichtag einen Meldebogen. Neuanmeldung schriftlich mit Formular oder online. Zur Meldung
  • Anmeldeformular (PDF): https://www.tsk-bw.de/wp-content/uploads/2024/12/Blankomeldeformular_2025.pdf. Wer verspätet meldet, zahlt Auslagenersatz und Verspätungszuschlag und verliert jeden Anspruch im Schadens- und Leistungsfall. Bei Nichtmeldung droht Zwangsgeld; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld). Unabhängig davon muss jede Geflügelhaltung beim Veterinäramt angezeigt werden – auch unter 26 Tieren.

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Baden-Württemberg: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

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