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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Hamburg

Welche Kreise in Hamburg gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 1 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Hamburg

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

KreisStallpflichtVogelgrippe-ZoneQuelle
HamburgneinkeineQuelle

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Hamburg: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenkasse Hamburg (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Tierseuchenkasse/Beihilfen).

  • Wer melden muss: Für Hühner besteht keine Melde- oder Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse. Laut hamburg.de sind nur Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden zur Tierseuchenkasse melde- und beitragspflichtig. Pflicht für alle Geflügelhalter ist aber die Anzeige der Tierhaltung nach Viehverkehrsverordnung – unabhängig von der Bestandsgröße, ohne Ausnahme für Hobbyhaltungen.
  • Stichtag: Für Geflügel entfällt die Stichtagsmeldung. (Für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde: 1. März, Meldefrist 14 Tage.) Die Anzeige der Geflügelhaltung ist spätestens bei Beginn der Haltung fällig.
  • Beitrag für Hühner: Keine Beiträge für Hühner (Stand 2026).
  • So melden Sie: Anzeige der Tierhaltung online über das Serviceportal Hamburg (einmalige kostenlose Registrierung) oder mit dem Meldeformular per Post an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Billstraße 80, 20539 Hamburg. Zur Meldung
  • Anzugeben sind Name, Anschrift, Tierart, Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart (z. B. Hobby) und Standort. Änderungen und Aufgabe sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Formular (PDF, Stand 08/2020): https://www.hamburg.de/resource/blob/89360/f026693745e79b4967f9a75e96253766/anzeige-tierhaltung-data.pdf

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Hamburg: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

Stallpflicht in anderen Ländern