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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Mecklenburg-Vorpommern

Welche Kreise in Mecklenburg-Vorpommern gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 8 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern.

  • Wer melden muss: Ab dem ersten gehaltenen Tier; Hobbyhaltung spielt keine Rolle. Meldepflichtiges Geflügel: Masthühner, Junghennen, Legehennen und Hähne, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel. Keine Befreiung für Kleinstbestände.
  • Stichtag: 3. Januar. Meldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag (FAQ nennt: bis 20. Januar). Bei Geflügel ist der geschätzte Jahreshöchstbestand je Geflügelart zu melden. Neu aufgenommene Tierarten innerhalb von 2 Wochen nachmelden.
  • Beitrag für Hühner: Beitragsjahr 2026: Legehennen (älter als 18. Lebenswoche) 0,146 € je Tier; Junghennen 0,123 €; sonstige Hühner (einschließlich Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln) 0,893 € je Tier. Mindestbeitrag 15,00 € je Tierhalter. Für 1 bis 50 Legehennen also 15,00 €. Werden Hühner als 'sonstige Hühner' veranlagt, gilt der Mindestbeitrag bis 16 Tiere; 50 Tiere kosten dann 44,65 €.
  • So melden Sie: Erstanmeldung nur über das zuständige Veterinäramt; die TSK erfasst die Daten und schickt die TSK-Nummer mit dem Beitragsbescheid. Jährliche Meldung mit amtlichem Erhebungsbogen oder online. Zur Meldung
  • Meldung mit 12-stelliger Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Meldungen an das Veterinäramt ersetzen nicht die jährliche Meldung an die TSK. Ausbleibende, unvollständige oder falsche Meldungen können zu Leistungskürzung oder Leistungsverlust führen. Ohne Meldung wird nach Vorjahreszahlen veranlagt. Beitrag innerhalb von 4 Wochen nach Bescheid zahlen. Meldebogen 2026 (PDF): https://tskmv.de/wp-content/uploads/2026/01/Meldekarte-TSKMV-2026.pdf

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Mecklenburg-Vorpommern: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

Stallpflicht in anderen Ländern