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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Schleswig-Holstein

Welche Kreise in Schleswig-Holstein gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 15 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Schleswig-Holstein

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Schleswig-Holstein: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein (Sondervermögen des Landes beim Landwirtschaftsministerium, Kiel).

  • Wer melden muss: Melde- und Beitragspflicht ab dem ersten Tier, auch für kleine private Geflügelhaltungen. Kleine Geflügelhaltungen sind nicht mehr beitragsfrei. Meldepflichtiges Geflügel: alle Rassen von Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, Laufvögeln, Tauben, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln und Pfauen, einschließlich Küken.
  • Stichtag: Anders als in den anderen Ländern im Herbst. Zuletzt festgelegt: Stichtag 28. September 2025, Meldung bis 15. Oktober 2025 (Verordnung vom 22.09.2025). Der Stichtag wird etwa jährlich neu festgelegt; der für 2026 war am 27.09.2026 noch nicht veröffentlicht. Wer neu beginnt, meldet unverzüglich.
  • Beitrag für Hühner: Beitragszeitraum ab 28.09.2025 (TierseuchenfondsVO vom 22.09.2025): Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,1257 € je Tier; Junghennen und Masthähnchen 0,0463 € je Tier. Dazu Grundbeitrag 24,50 € je Tierhalter. Für 1 bis 50 Hennen also rund 24,63 € bis 30,79 €. Wer eine Geflügelhaltung erst nach dem 30. August 2026 beginnt, zahlt für diesen Zeitraum keinen Tierbeitrag.
  • So melden Sie: Stichtagsmeldung im Internetportal www.tsf-sh.de, per QR-Code auf dem Meldeformular oder mit dem Meldeformular per Post. Nicht per Fax, E-Mail oder Telefon. Neuanmeldung am einfachsten telefonisch unter 0431 988-4990. Zur Meldung
  • Bei fehlender, unvollständiger oder verspäteter Meldung: Säumniszuschlag von 10 % des Beitrags, mindestens 5,00 €. Bis zur korrekten Meldung besteht kein Anspruch auf Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen. Ohne Stichtagsmeldung wird geschätzt. Nachmeldung bei Geflügel, wenn der Bestand um mehr als 10 % und mindestens 100 Tiere steigt. Rassehühner werden je nach Alter als Legehennen oder Junghennen gemeldet.

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Schleswig-Holstein: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

Stallpflicht in anderen Ländern