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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Saarland

Welche Kreise in Saarland gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 6 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Saarland

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Saarland: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenkasse des Saarlandes.

  • Wer melden muss: Meldepflicht ab dem ersten Tier. Geflügel bis 25 Tiere ist meldepflichtig, aber beitragsfrei. Meldepflichtiges Geflügel: Legehennen, Junghennen, Hähne, Küken, Schlacht- und Masttiere sowie Enten, Gänse, Truthühner und Laufvögel. Tauben sind nicht melde- und beitragspflichtig.
  • Stichtag: 1. Januar. Meldung innerhalb von 2 Wochen, also bis 15. Januar. Neubeginn im laufenden Jahr innerhalb von 2 Wochen melden.
  • Beitrag für Hühner: Beitragsjahr 2026: Geflügel bis 25 Tiere beitragsfrei. Ab 26 Tieren 0,07 € je Huhn, Mindestbeitrag für Geflügel 6,00 € (für 26 bis 85 Hühner also 6,00 €). Zusätzlich Grundbeitrag 15,00 € je Tierbesitzer 'unabhängig von der Tierart und Tierzahl'. Ob der Grundbeitrag auch für beitragsfreie Halter mit bis zu 25 Hühnern fällig wird, geht aus der Seite nicht eindeutig hervor.
  • So melden Sie: Per Post, online im Tierhalter-Login oder per QR-Code auf dem Meldebogen. Formlos schriftlich per Post oder E-Mail möglich, aber nicht telefonisch und nicht als abfotografierter Meldebogen. Neugründung online, mit Formular oder formlos schriftlich. Zur Meldung
  • Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wer zu wenige oder keine Tiere gemeldet oder nicht gezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen; übernommene Kosten werden zurückgefordert. Die Tierhaltung muss zusätzlich beim Veterinäramt angezeigt werden. Kontakt: 0681 501 3209, info@tsk-sl.de.

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse. Nicht alle Angaben ließen sich auf der Seite der Kasse prüfen.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Saarland: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

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