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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Sachsen

Welche Kreise in Sachsen gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 13 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Sachsen

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Sachsen: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Sächsische Tierseuchenkasse.

  • Wer melden muss: Ab dem ersten Tier, auch bei Hobbyhaltung. Meldepflichtig: Hühner (Legehennen, Junghennen, Masthähnchen, Rassegeflügel), Puten, Enten, Gänse. Nicht melde- und beitragspflichtig: Tauben, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Laufvögel.
  • Stichtag: 1. Januar. Meldung bis 15. Januar. Neue Tierhaltung innerhalb von 30 Tagen anmelden. Nachmeldung innerhalb von 30 Tagen (z. B. neue Tierart, Zugänge über 10 % oder über 10 Tiere).
  • Beitrag für Hühner: Laut Beitragssatzung vom 14.11.2024 (in Kraft seit 1.1.2025, auf der Website weiterhin aktuell; eine eigene Satzung 2026 ist nicht veröffentlicht): Legehennen ab 18. Lebenswoche einschließlich Hähne 0,06 € je Tier; Rassegeflügel (Kategorie Legehennen-Eltern/Großeltern einschließlich Rassegeflügel) 0,12 € je Tier. Mindestbeitrag 5,20 € je Tierhalter oder Standort. Für 1 bis 50 Legehennen also 5,20 €; bei Rassehühnern bis 43 Tiere 5,20 €, 50 Tiere 6,00 €.
  • So melden Sie: Jährliche Aufforderung Ende Dezember per Post oder E-Mail. Meldung mit Meldebogen (Rückumschlag liegt bei), online mit TSK-Nummer und Kennwort oder per QR-Code. Neuanmeldung online. Zur Meldung
  • Für jeden Standort mit eigener Registriernummer ist eine eigene Meldung nötig. Die Registriernummer vergibt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt; sie kann nachgereicht werden. Unterlassene oder unvollständige Meldung kann ein Zwangsgeld und die Verweigerung oder Kürzung von Beihilfen und Entschädigungen nach sich ziehen.

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Sachsen: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

Stallpflicht in anderen Ländern