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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Brandenburg

Welche Kreise in Brandenburg gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 18 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Brandenburg

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Brandenburg: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenkasse Brandenburg.

  • Wer melden muss: Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Laufvögel) müssen jährlich melden und Beiträge zahlen. Eine Mindestzahl oder Befreiung für Kleinstbestände nennt die Kasse nicht. Die ausdrückliche Formulierung 'ab dem ersten Tier' wurde auf den Seiten nicht gefunden. Nicht meldepflichtig: Tauben und Wachteln.
  • Stichtag: 3. Januar. Meldung bis spätestens 15. Januar. Bei Geflügel zusätzlich den geschätzten Jahreshöchstbestand für das laufende Jahr angeben. Neugründung einer Haltung: innerhalb von 14 Tagen melden.
  • Beitrag für Hühner: Beitragsjahr 2026: Grundbeitrag 7,00 € pro Tierbestand (unabhängig von der Tierart) plus 0,07 € je Huhn. Für 1 bis 50 Hühner also 7,07 € bis 10,50 €. Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 3. Dezember 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026.
  • So melden Sie: Per Post mit dem zugeschickten Meldebogen, online im Tierhalter-Login oder per QR-Code auf der Meldekarte. Neuanmeldung online oder mit Formular per E-Mail/Post. Zur Meldung
  • Online-Erstanmeldung: https://tsk-bb.de/startseite/meldung/erstanmeldung/. Formular (PDF): https://tsk-bb.de/wp-content/uploads/Meldebogen-Erstanmeldung-Tierseuchenkasse-Brandenburg.pdf. Leistungen (Entschädigung, Beihilfen) gibt es nur, wenn Melde- und Beitragspflicht korrekt erfüllt sind. Ohne Meldung bis 15.01. wird nach Vorjahresbestand berechnet; die Meldepflicht bleibt. Die 12-stellige Registriernummer vergibt das Veterinäramt; sie kann nachgereicht werden. Anmeldung beim Veterinäramt ist zusätzlich nötig.

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Brandenburg: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

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