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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Rheinland-Pfalz

Welche Kreise in Rheinland-Pfalz gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 36 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Rheinland-Pfalz

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz.

  • Wer melden muss: Ab dem ersten Tier, auch bei Hobbyhaltung. Meldepflichtiges Geflügel: Hühner, Puten, Gänse, Enten, Laufvögel. Keine Befreiung für Kleinstbestände.
  • Stichtag: Stichtag 1. Januar; bei Geflügel ist seit der Satzungsänderung vom 12.12.2025 der Jahreshöchstbestand zu melden. Meldung schriftlich oder elektronisch bis 15. Februar. Neuanmeldung ab Beginn der Tierhaltung.
  • Beitrag für Hühner: Laut aktueller Beitragssatzung (konsolidierte Fassung nach 8. Änderung vom 12.12.2025, gilt damit für 2026): Hühner 1–25 Tiere 30,00 € je Bestand, 26–50 Tiere 50,00 €, jedes weitere Tier 0,06 €. Die Beitragsseite der Kasse nennt dieselben Werte für 2025.
  • So melden Sie: Online im persönlichen Tierhalterkonto oder schriftlich mit amtlichem Erhebungsformular. Neuanmeldung online oder mit Neuanmeldungsformular. Zur Meldung
  • Anmeldung bei der Tierseuchenkasse ist erst möglich, wenn die Kreisverwaltung (Veterinäramt) die Betriebsregistriernummer vergeben hat. Die Geflügelhaltung ist dort ab dem ersten Tier vor Beginn anzumelden. Anleitung zur Selbstregistrierung (PDF): https://tsk-rlp.de/wp-content/uploads/2025/12/2025_12_16_Selbstregistrierung.pdf

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Rheinland-Pfalz: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

Stallpflicht in anderen Ländern