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Stallpflicht

Stallpflicht und Vogelgrippe in Berlin

Welche Kreise in Berlin gerade eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet haben und wo eine Vogelgrippe-Zone gilt, dazu die Pflichten für Hühnerhalter und die Tierseuchenkasse des Landes.

0von 1 Kreisen mit Stallpflicht
0Kreise in einer Vogelgrippe-Zone
19.09.2026zuletzt geprüft

Stand heute

Keine Stallpflicht in Berlin

Stallpflicht laut den Verfügungen der Kreise und der Seite des Landes, zuletzt geprüft am 19.09.2026. Vogelgrippe-Zonen (Schutz- und Überwachungszonen nach einem Ausbruch) laut TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts, Stand 26.09.2026.

Derzeit hat kein Kreis eine Stallpflicht angeordnet. Das kann sich schnell ändern: Die Kreise ordnen sie per Allgemeinverfügung an, oft schon für den nächsten Tag.

Seite des Landes zur Geflügelpest

KreisStallpflichtVogelgrippe-ZoneQuelle
BerlinneinkeineQuelle

Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse Berlin: Anmeldung und Beitrag

Zuständig ist die Tiergesundheitskasse Berlin (ehemals Tierseuchenkasse), beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

  • Wer melden muss: Derzeit keine Melde- und keine Beitragspflicht. In Berlin ist keine Beitragsverordnung in Kraft (Stand August 2026). Die letzte Verordnung galt für das Kalenderjahr 2016. Das LAGeSo empfiehlt eine freiwillige Meldung.
  • Stichtag: Entfällt, solange keine Beitragsverordnung gilt. Sonst gilt: Meldung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung.
  • Beitrag für Hühner: Keine Beiträge (Stand 2026). Laut LAGeSo werden in Berlin derzeit für keine Tierart Beiträge erhoben.
  • So melden Sie: Freiwillig und formlos per E-Mail an Tiergesundheitskasse@lageso.berlin.de oder per Post an LAGeSo, Referat IV G, Fachgruppe IV G 3, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin. Angaben: Name, Anschrift, Adresse der Haltung, Tierart und Anzahl, Registriernummer. Zur Meldung
  • Pflicht bleibt die Anzeige der Geflügelhaltung vor Beginn bei der bezirklichen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht; von dort kommt die Registriernummer. Entschädigung im Seuchenfall nach Tiergesundheitsgesetz: Antrag spätestens 30 Tage nach Tod/Tötung der Tiere über die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Entscheidung durch das LAGeSo. Beihilfen werden in Berlin derzeit nicht gezahlt.

Stand 27.09.2026; maßgeblich sind Satzung und Beitragssatzung der Kasse.

Regeln

Was bei Stallpflicht gilt

Ordnet ein Kreis eine Stallpflicht an, gilt sie für alles Geflügel, auch für drei Hühner im Garten: Eine Mindestzahl an Tieren nennt die Geflügelpest-Verordnung nicht. Die Tiere müssen dann in einen geschlossenen Stall oder unter eine Schutzvorrichtung, die nach oben dicht abgedeckt und seitlich gegen Wildvögel gesichert ist. Netze und Gitter dürfen dabei höchstens 25 Millimeter Maschenweite haben (§ 13 Geflügelpest-Verordnung).

Die Kreise ordnen die Stallpflicht nach einer Risikobewertung an, etwa wegen Ausbrüchen in der Nähe, Rastplätzen von Wildvögeln oder vielen Geflügelhaltungen. Sie gilt meist für den ganzen Kreis, manchmal nur für Gemeinden an Gewässern. Ist die Aufstallung in einer Haltung nicht möglich, kann das Veterinäramt eine Ausnahme genehmigen, wenn der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise verhindert wird.

Wer sich nicht an eine angeordnete Stallpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 Geflügelpest-Verordnung); das Tiergesundheitsgesetz erlaubt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 32 Abs. 3).

Für alle Halter

Pflichten für Hühnerhalter

  • Beim Veterinäramt anzeigen: Wer Hühner, Enten, Gänse, Tauben, Puten oder Wachteln halten will, muss das vorher dem Veterinäramt melden, unabhängig von der Zahl der Tiere (§ 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung). Das Amt oder eine von ihm beauftragte Stelle vergibt eine Registriernummer.
  • Bei der Tierseuchenkasse melden: Die Kasse des Landes erhebt einen kleinen Beitrag und zahlt im Seuchenfall eine Entschädigung; ohne Meldung gibt es sie nicht. In Berlin: Anmeldung und Beitrag.
  • Register führen: Jeder Geflügelhalter führt ein Register über Zu- und Abgänge: wann, welche Tiere, von wem und an wen. Ab 100 Tieren kommen tägliche Aufzeichnungen über Verluste hinzu. Aufbewahren drei Jahre (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
  • Gegen die Newcastle-Krankheit impfen: Hühner und Puten müssen regelmäßig durch einen Tierarzt geimpft werden, auch in kleinen Hobbyhaltungen; der Nachweis gehört zu den Unterlagen. Darauf weisen die Veterinärämter und das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg hin.

Deutschland

Stallpflicht in anderen Ländern